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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich (Urteil vom 16.04.2008, Az: XII ZR 7/05) darüber entschieden ob eine Ehefrau, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft aufgenommen hat, ihre Unterhaltsansprüche verwirken kann.

Maßgeblich stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf ab, ob der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des anderen eine eheähnliche Gemeinschaft begründet hat. Der entscheidende Gesichtspunkt ist dabei aber nicht die Trennung vom Ehepartner als solche, sondern vielmehr die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Solidargemeinschaft löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.

Weiterhin unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Eine sexuelle Umorientierung wird unterhaltsrechtlich nicht sanktioniert.

Im konkreten Fall wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da das OLG die entscheidende Frage nicht geklärt hatte. Diese Frage war, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Das OLG wird nun diese Frage klären und sollte die Ehe bereits vorher gescheitert gewesen sein, wird der Ehemann Unterhaltszahlungen leisten müssen, da seiner Frau ein eindeutig anzulastendes Eheverhalten nicht anzulasten wäre.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008, Az: XII ZR 7/05)